Gesundheitsamt beauftragt weitere „Dritte“ mit der Durchführung der Schnelltests / Kontakte zu Apotheken bestehen
Der Rheingau-Taunus-Kreis hat unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Bundes-Testverordnung zum 8. März 2021 eine Allgemeinverfügung erlassen, die regelt, wen das Kreis-Gesundheitsamt mit der Durchführung der sogenannten Bürger-Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Corona-Virus SARS-CoV-2 beauftragt. In der vom Bundesministerium für Gesundheit angepassten Corona-Testverordnung ist der Anspruch auf „Bürgertestung“ aufgenommen worden. Damit ist die Grundlage für die kostenlosen wöchentlichen Schnelltests durch professionelle Anwender geschaffen. Die Allgemeinverfügung ermöglicht es, dass noch weitere „Dritte“ mit der Durchführung der Schnelltests beauftragt werden können.
Den Test können auch Personen ohne Symptome in Anspruch nehmen. Schließlich dient die Maßnahme der Eindämmung der Corona-Pandemie. Das Gesundheitsamt steht zudem bereits in Kontakt mit Apotheken im Kreis, die die vom Bund vorgegebenen Kriterien erfüllen, um die Testung auf das Corona-Virus bei Bürgerinnen und Bürgern vorzunehmen.
In den vom Gesundheitsamt beauftragten Stellen wird der Test durch geschultes Personal durchgeführt. Wie das Land Hessen weiter berichtet entstehen derzeit zahlreiche weitere Teststellen. „Zeitnah werden auf der Website der Landesregierung die Adressen der Teststellen eingestellt. Eine solche Liste wird auch für die Homepage des Rheingau-Taunus-Kreises vorbereitet.
Laut der Allgemeinverfügung des Rheingau-Taunus-Kreises, die mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt, werden Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken sowie Rettungs- und Hilfsorganisationen m Rheingau-Taunus-Kreis allgemein beauftragt, Testungen von asymptomatischen Personen durchzuführen. Die Beauftragung erfolgt insoweit, als die genannten Personen, Einrichtungen und Unternehmen nach der Test-Verordnung des Bundes abrechenbare Leistungen erbringen.
Die Beauftragung erfolgt unter folgenden Auflagen: Die Person, das Unternehmen oder die Einrichtung muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Tests bieten. Insbesondere sind Anforderungen nach Medizinprodukte-Abgabeverordnung, Medizinprodukte-Betreiberverordnung sowie arbeitsschutzrechtliche Regelungen zu erfüllen. Das Testangebot können Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, in Anspruch nehmen. Das Personal, welches die Testung durchführt, muss sich einer Schulung unterziehen; ausgenommen von dieser Regelung sind ärztlich geführter Einrichtungen oder Unternehmen.