Der Corona-Verwaltungsstab des Rheingau-Taunus-Kreises teilt mit, dass der Kreis zum Schutz der älteren, teilweise hochbetagten Bewohnerinnen und Bewohner der Senioren- und Pflegeeinrichtung sowie des Personals in den Alten- und Pflegeheimen beabsichtigt, eine Allgemeinverfügung zu erlassen, die die Besuche in solchen Einrichtungen regeln soll. Entsprechend dem Eskalationskonzept des Landes Hessen regelt der Kreis, dass die Einrichtungen nur noch nach Vorlage eines aktuellen negativen Corona-Tests (Antigen- oder PCR-Test) betreten werden dürfen. Diese Allgemeinverfügung wird Anfang der nächsten Woche veröffentlicht. Davon ausgenommen, sind Personengruppen nach Paragraf 1b Absatz 3 der Zweite VO, die unter www.hessen.de/sites/default/files/media/02_corona-einrichtungsschutzverordnung_stand_16.12_barrierefrei.pdf abgerufen werden können.
Unter die Personen- und Berufsgruppen fallen u.a. Seelsorgerinnen und Seelsorgern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren, sonstigen Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben Zugang zu gewähren ist, Personen zur Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen einer rechtlichen Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung, ehrenamtlichen Personen im Sinne des Paragrafen 5 des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen in Ausübung ihres Amtes sowie im Rahmen des Sterbeprozesses durch enge Angehörige oder in ambulanten Hospizinitiativen und -diensten tätige Personen. Der Verwaltungsstab bittet darum, sich rechtzeitig vor dem Besuch in einem Alten- und Pflegeheim über etwaige Testmöglichkeiten vor Ort zu informieren.