Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Kreisgebiet ist verboten
Umwelt-Dezernentin Dr. Orth-Krollmann: Kaum noch Wasser in vielen Bachläufen / Naturhaushalt könnte gestört werden / Allgemeinverfügung erlassen
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten fehlenden Niederschläge führen die Bäche und Flüsse des Rheingau-Taunus-Kreises nur noch wenig Wasser, teilt die Umwelt-Dezernentin Dr. Heidrun Orth-Krollmann mit. Die Bürgerinnen und Bürger können sich online über die aktuellen Pegelstände auf der Seite des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie unter www.hlnug.de/static/pegel/wiskiweb2/ informieren. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar, da die bisher gefallenen Niederschlagsmengen weit unter dem Durchschnitt liegen. Es besteht laut Dr. Heidrun Orth-Krollmann, Umwelt-Dezernentin des Kreises, die Gefahr, dass der Naturhaushalt wegen der niedrigen Pegel nachhaltig gestört wird. Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern verstärkt diese Gefahr erheblich.
Aus diesen Gründen hat die Untere Wasserbehörde eine Allgemeinverfügung erlassen. Danach ist die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Gräben, Flüsse, Seen) im Landkreis bis auf Weiteres untersagt. Davon ausgenommen sind das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefäßen. Die Untersagung gilt auch für die Entnahme durch die Eigentümer der an oberirdische Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger).
Die Untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
„Die angeordnete Untersagung der Wasserentnahme aus den Gewässern im Kreisgebiet dient dem Schutz der Tier- und Pflanzenwelt in und um die Gewässer. Die Untersagung bezweckt ferner, vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, wasserökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu erhalten. Sie ist ein geeignetes Mittel zur Absicherung der ökologischen, wassermengen- und wassergütewirtschaftlichen Anforderungen“, betont die Dezernentin. Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort bis zu einem möglichen Widerruf.