Einrichtung von Übermittlungs- und Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohnerinnen und Einwohner aufgrund der Bestimmungen des Bundesmeldegesetzes zu informieren, dass sie Übermittlungs- und Auskunftssperren eintragen lassen können. Sie haben die Möglichkeit, der gesetzlich zulässigen Weitergabe Ihrer Daten in bestimmten Fällen zu widersprechen.

In diesen Fällen genügt ein schriftlicher Antrag:

  • Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, denen Sie nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§ 42 Abs. 2 und Abs. 3 BMG),
  • Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene (§ 50 Abs. 1 und Abs. 5 BMG),
  • Datenübermittlung an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und Abs. 5 BMG),
  • Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und Abs. 5 BMG).

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Sperre jeder Melderegisterauskunft zu beantragen, wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann (§ 51 BMG).

Ein solcher Antrag muss schriftlich begründet sein. Die Auskunftssperre gilt allerdings nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft das Interesse des Betroffenen an der Auskunftssperre überwiegt.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Zuständig für die gebührenfreie Eintragung der Übermittlungs- und Auskunftssperren im Melderegister ist das Bürgerbüro Niedernhausen, Wilrijkplatz, Tel.: +49 6127 903-178.