Trotz des Schutzstreifens: Mindestabstand zum Radfahrer einhalten!

Auf der B 455 wurde zwischen der Kreuzung Lorsbacher Straße und Einmündung in die westliche Burgstraße ein Streifen zum Schutz der Radfahrer angebracht. Er darf von Radfahrern nur in eine Richtung befahren werden. Der Schutzstreifen dient lediglich dazu, die ohnehin bestehende Regelung zu verdeutlichen. Und diese besagt, dass Autofahrer beim Überholen eines Radfahrers innerorts 1,5 Meter Abstand halten müssen, außerhalb der Ortslage müssen zwei Meter Abstand zum Radfahrer eingehalten werden. Hat der Autofahrer Gegenverkehr, ist das Überholen mit und ohne Schutzstreifen in diesem Bereich nicht zulässig. Der Schutzstreifen ist nicht dafür gedacht, den Radfahrer knapp an der Linie des Schutzstreifens zu überholen, dann nämlich verringert sich der Mindestabstand auf weniger als einen Meter. Eine gefährliche Situation für den Radfahrer, der durch den Sog eines knapp vorbei fahrenden LKW geradezu umgerissen werden kann. Die Stadt Eppstein bittet in Absprache mit den zuständigen Behörden um erhöhte Vorsicht und die Einhaltung der Mindestabstandsregel, die übrigens auch für den weiteren Verlauf der B 455 und Fahrstreifen ohne Radschutzstreifen gilt.