Landkreis erlässt neue Allgemeinverfügung
Landrat Kilian: Ausgangsbeschränkungen von 21.00 bis 5.00 Uhr und Alkoholverbot im öffentlichen Raum
Der Rheingau-Taunus-Kreis veröffentlicht am Dienstag, 15. Dezember 2020, eine neue Allgemeinverfügung, die sich mit den Regelungen zur Ausgangsbeschränkung und zum Alkoholverbot beschäftigt. Die Verfügung muss zunächst in den Bekanntmachungsorganen des Kreises veröffentlicht werden, ehe sie Rechtskraft erlangen. „Der Inzidenzwert lag am 9. 10. und 11. Dezember 2020 im Landkreis über 200. Als eine der Ursachen für diese Entwicklung hinsichtlich der Infektionszahlen machten wir bei einer Analyse neben dem weiterhin erkennbaren ‚diffusen Infektionsgeschehen‘ auch den Bereich der Pflege aus. Der Corona-Verwaltungsstab hat sich deshalb auf Grund der vom Land eingeführten, neuen Eskalationsstufe 6 schwarz dazu entschieden, die neue Allgemeinverfügung zu erlassen“, berichtet Landrat Frank Kilian.
Die Verfügung tritt einen Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt zunächst einmal bis einschließlich 30. Dezember 2020. Sie kann früher aufgehoben werden, wenn fünf Tage in Folge eine Inzidenz von unter 200 vorliegt, so die Vorgaben des Landes Hessen
„Unser Blick ist selbstverständlich auch auf den Sonntag gerichtet. Wir sind gespannt, welche Vereinbarungen Bund und Länder treffen werden. Diese Beschlüsse könnten wiederum Einfluss auf die Inhalte unserer Allgemeinverfügung haben“, so Landrat Kilian: „Wir haben aber erst einmal alle Vorkehrungen für den Landkreis getroffen, um handlungsfähig zu sein.“ Der Landkreis bittet darum, sich ab sofort an den Inhalt der Allgemeinverfügung zu halten, und nicht den 15. Dezember abzuwarten. „Bitte unterstützen sie uns bei der Umsetzung und halten sie Ausgangsbeschränkung und Alkoholverbot im öffentlichen Raum ein“, so die Mitglieder des Corona-Verwaltungsstabes und weiter: „Und nicht das Einhalten der AHA-Regeln vergessen!“
Die (vorbereitete) Allgemeinverfügung des Kreises sieht vor:
- In der Zeit zwischen 21:00 Uhr und 5:00 Uhr früh darf die eigene Wohnung nur noch aus gewichtigen Gründen verlassen werden (nächtliche Ausgangsbeschränkung).
Gewichtige Gründe sind insbesondere,
- die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender,
- die Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen,
- die Versorgung von Tieren sowie zu Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und -prävention.
- Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol zum
Sofortverzehr ist ganztägig untersagt.
Diese Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und gilt bis einschließlich 30. Dezember 2020. Eine Verlängerung, inhaltliche Anpassung oder Ergänzung der vorstehend angeordneten Maßnahmen bleibt in Abhängigkeit von der jeweiligen epidemiologischen Lage vorbehalten
Landrat Kilian wies in diesem Zusammenhang auf die am Dienstag, 8. Dezember 2020, von der Hessischen Landesregierung eingeführten weiteren Eskalationsstufe schwarz. Darin wird ausgeführt, welche Maßnahmen vor Ort zu ergreifen sind, wenn die Stufe erreicht wird. Die Landkreise wurden dazu aufgefordert, die Maßnahmen durch Allgemeinverfügungen ab Freitag, 11. Dezember 2020, umzusetzen. Die Stufe schwarz greift unter anderem bei einem „diffusen Infektionsgeschehen“, das nicht auf einen überschaubaren und begrenzten Ausbruchsherd beschränkt ist. „Wenn eine Region die Inzidenz von über 200 erreicht und diese drei Tage in Folge weiterbesteht, dann ist beispielsweise eine nächtliche Ausgangssperre für die Zeit zwischen 21 und 5 Uhr früh zu verhängen“, heißt es in der Eskalationsstufe 6 des Landes.
Der Rheingau-Taunus-Kreis liegt aktuell seit Mittwoch über 200. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus gewichtigen Gründen zuzulassen, wie beispielsweise berufliche oder medizinische Erfordernisse. Auch werden der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum und die Abgabe zum Sofortverzehr ganztags untersagt. Die Maßnahmen können erst dann wieder aufgehoben werden, wenn die Inzidenz fünf Tage in Folge unter 200 gesunken ist.