Kommentar des Verlages
Ein wesentlicher Pfeiler unserer Demokratie ist die Wahl von Volksvertretern. Die letzte Kommunalwahl wurde in Hessen und somit auch in Niedernhausen am 14.3.2021 durchgeführt.
Hier durfte der Bürger bestimmen, wer in der kommenden Legislaturperiode seine Rechte in den verschiedenen Gremien wahrnimmt.
Damit die Wahl in geordneten Bahnen abläuft wird für die Vorbereitung, die Durchführung und die nachgeordneten Arbeiten ein Wahlausschuss bestellt.
Über die Gültigkeit der Wahl entscheiden letztendlich die neuen Gemeindevertreter in der ersten Sitzung der neuen Wahlperiode.
Die einzelnen Vorgehensweisen sind im „Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)“ auf 25 Seiten geregelt.
Soweit das Prozedere.
Bei der Auszählung zur Kommunalwahl für Niedernhausen wurde festgestellt, dass eine nicht geringe Anzahl von Stimmzettel mit dem Aufdruck „Muster“ abgegeben wurde. Der Wahlausschuss hat diese Stimmen für ungültig erklärt. Im Einzelnen handelte es sich um 345 Stimmzettel von 573 Stimmzettel, die wegen des Aufdrucks „Muster“ als ungültig zu behandeln waren.
Für die Entscheidung, ob ein Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt wird, ist die Schuldfrage für die Verwechslung nicht maßgeblich. Es ist egal, ob die Verwechselung in der Druckerei, in der Gemeinde oder beim Wähler erfolgte. Genauso muß nicht die Frage geklärt werden, ob der einzelne Wähler die Verwechselung hätte merken müssen.
Es war nur zu entscheiden – „gültig“ oder „nicht gültig“.
Die genaue Anzahl über die Gründe können ebenfalls nicht mehr zweifelsfrei nachverfolgt werden. Ob und wie viele Stimmzettel durch welchen Umstand verwechselt wurden, ist reine Spekulation. Gerade Spekulationen sollen jedoch durch das Hessische Kommunalwahlgesetz verhindert werden.
Es bleibt nun abzuwarten, ob sich in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung die neuen Mandatsträger für oder gegen die Gültigkeit der Wahl entscheiden. Inwieweit Einsprüche von Wählergemeinschaften erfolgreich sind, muss auch abgewartet werden.
Es bleibt spannend.