„Harter Lockdown“ aufgrund der Sieben-Tages-Inzidenz

Viertes Bevölkerungsschutzgesetz sieht weitreichende Maßnahmen für Landkreise vor

„Der Rheingau-Taunus-Kreis hat die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten. Deshalb treten die neuen Verordnungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes (IfSG) am Freitag, 23. April 2021, in Kraft“, gibt der Corona-Verwaltungsstab des Rheingau-Taunus-Kreises bekannt. In Landkreisen, in denen der Schwellenwert am 20., 21. und 22. April 2021 überschritten wurde, gelten die Maßnahmen ab dem 24. April 2021. Im Rheingau-Taunus-Kreis lag der Wert am Freitag bei 139,6.

Das geänderte Gesetz sieht für den Kreis einen „harten Lockdown“ vor. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur für die Angehörigen eines Haushalts und höchstens eine weitere Person einschließlich der zu ihrem Haushalt gehörenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gestattet.

Des Weiteren gilt eine Ausgangssperre von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens. Der Gesetzgeber legt fest: „Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum ist von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt.“ Im Gesetz zum Schutz der Bevölkerung ist die weitgehende Schließung des Einzelhandels, der Gastronomie, von Betrieben der Dienstleistungsbranche sowie von Kultur- und Freizeiteinrichtungen geregelt. Die Sportausübung wird beschränkt; touristische Übernachtungsangebote sind untersagt. Schulen müssen ab einer Inzidenz von 100 zum Wechselunterricht übergehen, ab einer Inzidenz von 165 darf Präsenzunterricht grundsätzlich überhaupt nicht mehr stattfinden.

„Leider sind die Maßnahmen nach wie vor weiter notwendig und vom Bundesgesetzgeber vorgeschrieben, um Menschen vor Infektionen zu schützen“, sagen Landrat Frank Kilian und die Kreis- Gesundheitsdezernentin Monika Merkert „Wir bitten die Bevölkerung im Rheingau-Taunus-Kreis weiterhin um Verständnis und appellieren dringend, sich an die Maßnahmen und besonders das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu halten. Bitte machen Sie mit und halten Sie durch“, so Kilian und Merkert. Die Maßnahmen und Regelungen können im Einzelnen dem § 28b IfSG entnommen werden. Die obige Darstellung stellt nur eine grobe Zusammenfassung dar. Auf die Homepage des Rheingau-Taunus-Kreises (www.rheingau-taunus.de) wird hingewiesen; dort ist auch die Gesetzesregelung enthalten. Ferner sind kurzfristig Regelungen des Landes Hessen zu erwarten