Böllerverbot in fünf Kommunen des Kreises
Krisenstab des Rheingau-Taunus-Kreises erlässt Allgemeinverfügung zum Abfeuern von Feuerwerkskörpern am 31. Dezember 2021
Der Krisenstab des Rheingau-Taunus-Kreises hat in seiner Sitzung ein sogenanntes Böllerverbot, alsodas Verbot zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen an Silvester, für fünf Kommunen im Kreisgebiet mittels einer Allgemeinverfügung bestimmt. Die Festlegung der Zone erfolgte gemeinsam mit den Bürgermeistern der Städte und Gemeinden. An folgenden Orten der Städte Eltville am Rhein und Oestrich-Winkel, der Hochschulstadt Geisenheim sowie der Gemeinden Walluf und Kiedrich gilt dieses Verbot, das räumlich abgegrenzt ist. In Eltville ist das Rheinufer, beginnend von der Kurfürstlichen Burg Eltville (Burgstraße 1) über den Platz von Montrichard 1-3, über die Josef-Hölzer-Straße 2-4 und die Via Passignano, entlang des rheinseitig gelegenen Bereichs des Rosenbads (Erbacher Straße 22) bis einschließlich des Skaterparks im Bereich des Sonnenberghäuschens eine böllerfreie Zone.
In Eltville-Hattenheim erstreckt sich diese Zone um den Weinprobierstand – vom Auweg / Pfarrgasse bis zu den dortigen Parkplätzen. In Eltville-Erbach darf in der Rheinallee zwischen Einmündung Rheinstraße und Einmündung Marktstraße, einschließlich des dort gelegenen Parkplatzes Rheinallee sowie des Weinprobierstands keine Feuerwerkskörper gezündet werden. In Eltville-Martinsthal gilt das Verbot auf dem an die Lehrstraße sowie bachseitig zwischen Schiersteiner Straße 16-18 und Wiesenstraße 2-36 angrenzenden Parkplatz und Weinprobierstand und in Eltville-Rauenthal auf dem entlang der Weinbergstraße gelegenen Parkplatz (Parkplatz Weinbergstraße), dem Weinprobierstand (Weinprobierstand Eltville-Rauenthal) sowie im Bereich der Bubenhäuser Höhe.
Im Bereich am Markt in Oestrich der Stadt Oestrich-Winkel ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern untersagt. Gleiches gilt für Geisenheim auf dem Bischof-Blum-Platz (Talstadt), auf dem Frohnhofplatz (Talstadt), auf dem Gustav-Geiger-Platz (Talstadt), auf dem Dorfweiher in Stephanshausen und auf dem Körberplatz in Stephanshausen.
In Niederwalluf gilt das Verbot für den Bereich des Rheinufers, entlang der Rheinstraße und der Rheinallee und in Kiedrich im Bereich rund um den Marktplatz vor dem Rathaus (Marktstraße 27), im Bereich Josef-Staab-Platz hinter dem Rathaus (Sonnenlandstraße 42), im Bereich Bürgerhaus-Parkplatz (Sonnenlandstraße 48) und im Bereich Erhart-Falkener-Platz (Schulstraße 1) sowie im Bereich des Parkplatzes Im Bangert 1 (zwischen Aulgasse und Sonnenlandstraße gelegen).
Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Dezember 2021 um 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 1. Januar 2022 außer Kraft. Auf der Homepage des Rheingau-Taunus-Kreises unter www.rheingau-taunus.de ist die Allgemeinverfügung im Wortlaut nachzulesen. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist wie im vergangenen Jahr bundesweit verboten. Die hessische Corona-Schutzverordnung untersagt zudem das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk auf öffentlichen Plätzen, damit die ohnehin stark belasteten Intensivstationen durch Unfallopfer von Feuerwerkskörpern nicht noch voller werden.