Afrikanische Schweinepest (ASP): RTK ändert Allgemeinverfügung und sorgt für Jagderleichterungen in Sperrzone II
- Allgemeinverfügung vom 23.12.2024 wird mit sofortiger Wirkung geändert
- Bejagung von Schwarzwild in Sperrzone II erlaubt, Schalldämpfer dringend empfohlen
- 100-Meter-Grenze zum Waldrand aufgehoben, Jagd auf Wildschweine auch im Wald wieder möglich
Der Rheingau-Taunus-Kreis hat die Regelungen für die Sperrzone II durch eine Änderung der bestehenden Allgemeinverfügung vom 23.12.2024 angepasst. Damit werden alle Einschränkungen in der Sperrzone II bezüglich der Einzeljagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild), Niederwild und Raubwild aufgehoben. Die Verwendung von Schalldämpfern wird dabei dringend empfohlen. Darüber hinaus wird die Einzeljagd auf Schwarzwild, auch zur Nachtzeit, zugelassen. Auch dabei wird die Verwendung von Schalldämpfern dringend empfohlen.
Erlegtes Schwarzwild darf zu einer angemeldeten Kühlkammer in der Sperrzone II oder zur Kadaversammelstelle an der Kläranlage Grünau transportiert werden. Diese Sammelstelle wird zu folgenden Zeiten wieder geöffnet:
- Montag 8 – 12 Uhr
- Donnerstag 15 – 18 Uhr
- Samstag 9 – 12 Uhr
Die Jagdausübungsberechtigten müssen nach wie vor jedes erlegte Wildschwein unter Angabe des genauen Ortes (wenn möglich mit GPS-Daten) melden, das erlegte Tier beproben und die Probe dem Veterinäramt des RTK zur Verfügung stellen. Wenn das Tier verwertet werden soll, darf das Aufbrechen erst in einer angemeldeten Kühlkammer erfolgen.
Die 100m Grenze zum Waldrand entfällt. Somit kann auch im Wald wieder gejagt werden. Das Ziel der Lockerungen ist die stärkere Bejagung und eine Reduzierung des Schwarzwild-Bestandes. Die bisherigen Regelungen hatten die Abschusszahlen im Rheingau-Taunus-Kreis stark gesenkt. Die stärkere Bejagung soll auch mögliche Wildschäden vermeiden, die bei einem anwachsenden Bestand von Wildschweinen zu erwarten wären.
Wichtig: die Änderungen in der Allgemeinverfügung beziehen sich ausschließlich auf die Jagdausübung. Weitere wichtige Regelungen, wie zum Beispiel die Leinenpflicht für Hunde bestehen weiterhin in der Sperrzone II. Auch in der Sperrzone I wird wie bisher dringend empfohlen, Hunde an der Leine zu führen.
Die aktuelle Änderung der Allgemeinverfügung ist amtlich bekannt gemacht worden und ab sofort gültig. Zu finden ist sie in Gänze auf der Webseite des Rheingau-Taunus-Kreises: https://www.rheingau-taunus.de/informieren-beantragen/umwelt-tiere-verbraucherschutz/afrikanische-schweinepest-asp/