Afrikanische Schweinepest (ASP):

  • Für jedes erlegte Wildschwein in den Sperrzonen I und II zahlt der Rheingau-Taunus-Kreis ab dem 1. April 60 Euro – das Land Hessen plant, die Prämie zu verdoppeln
  • Alle Schwarzwild-Kadaver müssen weiterhin gekennzeichnet, beprobt und dem Veterinäramt gemeldet werden
  • Wegegebot und Leinenpflicht für Hunde in der Sperrzone II bleiben bestehen

Im Kampf gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) hat der Kreisausschuss des Rheingau-Taunus-Kreises die Auszahlung einer Abschussprämie für Schwarzwild in den Sperrzonen I und II beschlossen: Für jedes Wildschwein, das in einer der beiden Zonen im Kreisgebiet erlegt und gemäß den Vorgaben des Veterinäramtes entsorgt oder verwertet wird, erhält der Jagdausübungsberechtigte ab dem 1. April bis zunächst 30. September 2025 eine Prämie in Höhe von 60 Euro. Die Prämie wird auch für Wildschweine gewährt, die aus einem so genannten „Saufang“ geschossen werden. Das Land Hessen hat angekündigt, solche an die Jagdausübungsberechtigten gezahlten Prämien jeweils zu verdoppeln, um weitere Anreize zur verstärkten Bejagung zu schaffen.

Eine öffentliche Verwertung des Wildbrets von Schwarzwild aus der Zone II bleibt weiterhin verboten. Die Entsorgung der Kadaver nicht verwertbarer Tiere aus dieser Zone muss nach Vorgaben der aktuell geltenden Allgemeinverfügung in einem auslaufsicheren Behältnis an der Sammelstelle Grünau in Eltville erfolgen. Jedes erlegte Wildschwein muss darüber hinaus mit einer Wildmarke gekennzeichnet, beprobt sowie dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen des Rheingau-Taunus-Kreises unter Angabe des genauen Erlegungsortes (wenn möglich mit GPS-Daten) gemeldet werden. Für den Fall, dass erlegte Wildschweine aus der Sperrzone I verwertet werden, weist der Rheingau-Taunus-Kreis darauf hin, dass die Tiere bis zum Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses in einer dem Veterinäramt bekannten oder vorab angemeldeten Kühlkammer aufbewahrt werden müssen.

Der Rheingau-Taunus-Kreis erhofft sich durch die Maßnahme eine verstärkte Bejagung des Schwarzwildes. Eine deutliche Reduzierung des Wildschweinbestands ist entscheidender Schlüssel bei der Eindämmung der hochansteckenden Tierseuche. Vergangene Woche hatte der Kreis bereits die seit Ende Dezember 2024 geltende Allgemeinverfügung geändert und das Jagdverbot in der Sperrzone II gelockert, so dass Schwarzwild – auch bei Nacht – wieder bejagt werden darf. Bei der Jagd wird grundsätzlich die Nutzung eines Schalldämpfers empfohlen. Das Wegegebot und die Leinenpflicht für Hunde in der Sperrzone II bleiben bestehen, für die Sperrzone I wird dringend empfohlen, Hunde an der Leine zu führen.