Afrikanische Schweinepest (ASP): Ausweitung der Sperrzone II und neue Allgemeinverfügung im RTK
- Weitere Kadaverfunde auf der Rheininsel Mariannenaue wurden positiv auf ASP getestet
- Allgemeinverfügung tritt ab morgen in Kraft
- Sperrzone I umfasst nun weitere Gemeinden
- Sperrzone II wird ausgeweitet und umfasst zahlreiche RTK Gemeinden ganz oder in Teilen
Nach dem bestätigten ersten Fund eines mit der Afrikanischen Schweinepest (ASP) infizierten Wildschweins am Dienstag, 10. Dezember, im Rheingau-Taunus-Kreis, wurden im Rahmen der anschließenden Suchmaßnahmen weitere Kadaver im Rheingau gefunden. Drei verendete Wildschweine, die auf der Mariannenaue geborgen wurden, sind vom Hessischen Landeslabor in Gießen positiv auf ASP getestet worden.
Durch die positiven Fälle im Rheingau-Taunus-Kreis hat das Land Hessen in Abstimmung mit der EU die sogenannte Sperrzone II, die Einschränkungen für Jagd und Tierhaltung nach sich zieht, ausgeweitet. Die in der Sperrzone II getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche werden in einer neuen Allgemeinverfügung geregelt, die ab morgen in Kraft tritt und auf der ASP-Infoseite des Rheingau-Taunus-Kreises zur Verfügung steht. Die vom Land Hessen durchgeführten und finanzierten Suchmaßnahmen und die Abstimmung der Allgemeinverfügung würden in enger Zusammenarbeit mit dem Hessischen Landwirtschaftsministerium, dem Landeskrisenstab und dem Regierungspräsidium durchgeführt, betont Landrat Sandro Zehner:
„Wir haben aktuell eine dynamische Situation, dennoch laufen die Abstimmung und der Austausch mit allen Beteiligten sehr konstruktiv und effizient. Alle ziehen an einem Strang, um die weitere Ausbreitung der ASP zu verhindern. Das Land übernimmt hier die entstehenden Kosten unter anderem für den Zaunbau, was uns sehr entlastet. Dafür mein ausdrücklicher Dank“, sagt Landrat Zehner und ergänzt: „Das Landwirtschaftsministerium hat in dieser Lage sehr schnell und professionell reagiert und mit dem Bau von Elektrozäunen begonnen, die Labore arbeiten unter Hochdruck, damit wir schnell Ergebnisse haben, um die Lage richtig einschätzen zu können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus unserem Veterinäramt sind fast rund um die Uhr bei Bergung und Beprobung der Tiere im Einsatz und werden hervorragend von den kommunalen Kräften der Stadtwerke und den örtlichen Feuerwehren unterstützt. Auch mit Jagd- und Landwirtschaftsverbänden stehen wir im engen und guten Kontakt. Es ist beeindruckend, wir gut hier die Kräfte und Ebenen zusammenarbeiten, damit wir die Situation bestmöglich managen.“
Die neue Allgemeinverfügung des Rheingau-Taunus-Kreises wird heute amtlich bekannt gemacht und tritt somit am morgigen Tag in Kraft. Sie ist über die Webseite des RTK unter Afrikanische Schweinepest (ASP) abrufbar. Zur Sperrzone II mit strengeren Regeln gehören folgende Städte und Gemeinden:
- Eltville am Rhein
- Kiedrich
- Teile von Oestrich-Winkel
- Teile von Geisenheim
- Walluf
- Teile von Bad Schwalbach
- Teile von Schlangenbad
- Teile von Taunusstein
Es besteht nach wie vor keine Gesundheitsgefährdung für Menschen und Haustiere, wie Hund oder Katze. Für die Bürgerinnen und Bürger treten innerhalb der Sperrzone II mit der neuen Allgemeinverfügung aber Einschränkungen in Kraft.
- Bei sämtlichen Aktivitäten im Freien ist darauf zu achten, dass Wildschweine nicht in die Flucht getrieben werden. Radfahren, Reiten, Fußgängerverkehr und das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist im Waldgebiet ausschließlich auf befestigten Waldwegen oder gekennzeichneten Rad-, Reit- und Wanderwegen gestattet.
- Hunde sind außerhalb geschlossener Ortschaften an der Leine zu führen. Diese Leinenpflicht hilft aktiv mit, dass ASP sich nicht weiter ausbreitet. Hunde, die an der Leine geführt werden, können kein infiziertes Trägermaterial mit ihren Pfoten beim Laufen verteilen. Dadurch, dass die Tiere an der Leine stets in Sichtweite bleiben, können Halterin oder Halter eingreifen, bevor ein Hund sich einem Wildschwein oder Kadaver nähert.
- Zur Verhinderung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest werden Zäune errichtet; diese können mobil oder fest sein. Diese Absperrungen sind zu beachten und der Durchgang verboten.
- Es gilt ein Verbot der Jagdausübung.
- Halter von Schweinen sind verpflichtet verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine sofort dem Veterinäramt des RTK zu melden.
- Es ist verboten, Schweine aus Betrieben in der Sperrzone II zu verbringen.
Eine neue Allgemeinverfügung für die Sperrzone I wird zeitgleich mit der Allgemeinverfügung für die Sperrzone II in Kraft treten. Die bisherigen Regelungen für die Sperrzone I bleiben inhaltlich unverändert. Einschränkungen für Bürgerinnen und Bürger gelten dort nicht, auch nicht das Jagdverbot oder die Leinenpflicht für Hunde. Die bereits bestehende Sperrzone I gilt für folgende Kommunen:
- Teile von Geisenheim
- Teile von Lorch am Rhein
- Teile von Oestrich-Winkel
- Rüdesheim am Rhein
- Teile von Bad Schwalbach
- Teile von Schlangenbad
- Teile von Heidenrod
- Teile von Hohenstein
- Niedernhausen
- Teile von Idstein
Die Allgemeinverfügung zur Sperrzone II: AVV_SPZ_II_RTK_13.12.2024_final.pdf
Die Allgemeinverfügung zur Sperrzone I: AVV_2._AEnderung_der_Allgemeinverfuegung_vom_6.8.2024_final_13.12.2024.pdf
Alle weiteren Informationen zur Allgemeinverfügung und ein FAQ zu ASP sind auf der Homepage des RTK zu finden: Afrikanische Schweinepest (ASP) (rheingau-taunus.de)
Detaillierte Informationen für Jägerinnen und Jäger beim Landesjagdverband: Afrikanische Schweinepest in Hessen – Landesjagdverband Hessen e.V. (ljv-hessen.de)
Detaillierte Informationen des Hessischen Landwirtschaftsministeriums: https://landwirtschaft.hessen.de/tierschutz-und-tierseuchen/tierseuchen/afrikanische-schweinepest