Die Städte Frankfurt und Darmstadt haben es bereits vorgemacht und ein wichtiges Signal
zur Unterstützung und Existenzsicherung der Gastronomie gesendet: In beiden Städten ist
das Betreiben von Gastronomieflächen im Außenbereich unbürokratisch und ohne zusätzliche Kosten über den Winter 2020/2021 möglich.
Die hessischen Industrie- und Handelskammern (IHKs) und der DEHOGA Hessen appellieren
an alle hessischen Kommunen, diesem Vorbild zu folgen und ihren ordnungspolitischen
Spielraum zu nutzen, um Gastronomie-Betriebe trotz Corona über den Herbst, den Winter
und das Frühjahr 2021 zu bringen!
Die Möglichkeit des Betreibens der Außengastronomie in der kalten Jahreszeit ist für die
Betriebe überlebenswichtig, da das Platzangebot im Innenbereich durch die Abstandsregeln deutlich reduziert ist und sich viele Gäste derzeit an der frischen Luft wohler fühlen.
Das Ansteckungsrisiko ist im Außenbereich zudem erheblich niedriger als in geschlossenen
Räumen. Für die gesamte Wirtschaft ist es wichtig, Corona-Infizierungen möglichst zu vermeiden.
Außergewöhnliche Zeiten erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Eine temporäre Lockerung der geltenden baurechtlichen Regelungen zum Betrieb der Außengastronomie
trägt dazu bei, die touristische Infrastruktur aufrecht zu erhalten und somit Existenzen und
Arbeitsplätze zu sichern. Es ist Zeit, nun gemeinsam an einem Strang zu ziehen!
Drei wesentliche Stellschrauben hierfür sind:
- Erhalt und Erweiterung der Außengastronomieflächen bis zum 30. April 2021
- Duldung geeigneter Maßnahmen zum Schutz gegen Wind, Regen und Kälte
- Erlaubnis zum Betreiben von Beheizungsvorrichtungen
(Heizstrahler, Heizpilze etc.)
Erhalt und Erweiterung der Außengastronomieflächen
bis zum 30. April 2021
Kommunen sollten bestehende Sondernutzungserlaubnisse ihrer Gastronomiebetriebe
automatisch und ohne Antrag bis zum 30. April 2021 verlängern. Für die verlängerte
Sondernutzung sollten keine Gebühren erhoben werden.
Kommunen sollten außerdem die Erweiterung der Außengastronomie bis zum 30. April
2021 allgemein dulden, wenn Gastronomiebetriebe bereits über eine gültige Sondernutzungserlaubnis verfügen. Auch hier sollte kein zusätzlicher Antrag nötig sein und die
erweitere Sondernutzung ohne Gebühren möglich sein.
Gastronomiebetrieben ohne bestehende Sondernutzungserlaubnis könnte diese auf geeigneten oder extra hierfür bestimmten Flächen temporär kostenlos gewährt werden.
Eine zeitlich begrenzte Zurverfügungstellung öffentlicher Grünflächen wäre ebenfalls
denkbar.
Duldung geeigneter Maßnahmen zum Schutz gegen
Wind, Regen und Kälte
Schutzmaßnahmen gegen Wind, Regen und Kälte sollten sowohl für eigene oder gepachtete Wirtschaftsgärten, die bereits baurechtlich genehmigt sind, als auch für mit Sondernutzungserlaubnissen betriebene Sommergärten auf öffentlichem Grund und Boden geduldet werden. Bauliche Restriktionen und Vorgaben bestehender Gestaltungsrichtlinien
können temporär gesenkt werden, eine Positiv-/Negativ-Liste für geeignete Maßnahmen
unterstützt zudem die Planung der Gastronomiebetriebe. So kann beispielsweise auch
bestimmt werden, dass die Gastronomiefläche nicht vollständig eingehaust werden darf,
um den Charakter der Außengastronomie zu erhalten.
Erlaubnis zum Betreiben von Beheizungsvorrichtungen
(Heizstrahler, Heizpilze etc.)
Auf eine Durchsetzung möglicher bestehender Heizpilzverbote kann temporär verzichtet
werden. Gastronomen können Gäste dann auch in der kalten Jahreszeit draußen platzieren, Abstandsregeln lassen sich besser einhalten.