Wertstoffhöfe

Entgeltanpassung auf den Wertstoffhöfen des Rheingau-Taunus-Kreises zum 1. Januar 2023

Der Kreistag des Rheingau-Taunus-Kreises hat am 20. Dezember 2022 eine Preisanpassung für die Anlieferung kostenpflichtiger Abfallstoffe auf den kommunalen Wertstoffhöfen des Rheingau-Taunus-Kreises ab dem 1. Januar 2023 beschlossen. „Diese Änderung war nötig, da im Rahmen der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand das Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2017 geändert wurde“, erläutern die Betriebsleiter des Eigenbetriebes Abfallwirtschaft (EAW), Michael Heil und Axel Petri. Mit der Anpassung werden die Entgelte grundsätzlich um den gesetzlichen Umsatzsteuersatz erhöht bzw. angepasst. Aufgrund von erforderlichen Rundungen fällt die Erhöhung effektiv bei den meisten Stoffen geringer aus, so der EAW. Ab dem 1. Januar 2023 werden auf den Quittungsbelegen der Nettobetrag, die Umsatzsteuer einschließlich des jeweiligen Steuersatzes und der Bruttobetrag ausgewiesen. Der EAW bittet um Beachtung.

„Das alte Umsatzsteuerrecht entsprach vom Wortlaut und der Systematik nicht dem europäischen Recht.  Daher wurde mit der Umsatzsteuerreform der Paragraf 2b UStG eingeführt, um zwischen dem Handeln auf privatrechtlicher und dem der öffentlich-rechtlicher Grundlage zu unterscheiden“, so die Betriebsleitung. So soll größerer Wettbewerbsverzerrung als Folge der Nichtbesteuerung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften entgegengewirkt werden. Aufgrund großzügiger Übergangsfristen hatten öffentlich-rechtliche Körperschaften die Option, das alte Umsatzsteuerrecht für einen Übergangszeitraum weiter anzuwenden. Diese Option hatte der Rheingau-Taunus-Kreis ab 2017 gewählt.

Da die Übergangsfristen für den Rheingau-Taunus-Kreis zum 31. Dezember 2022 enden, unterliegen die erbrachten Leistungen auf den Wertstoffhöfen des Rheingau-Taunus-Kreises ab dem 1. Januar 2023 der Umsatzsteuerpflicht. Die dort erbrachten Leistungen fallen nicht unter die nach dem neuen Umsatzsteuerrecht geltenden Ausnahmeregelungen des Paragrafen 2b UStG.

Für die Entsorgung von Erdaushub/Bauschutt, für die Anlieferung von gewerblichen Gartenabfällen sowie für den Erwerb von Kompost wurde das Entgelt über ein den gesetzlichen Umsatzsteuersatz hinausgehendes Maß angepasst, um die festgestellte Unterdeckung zu reduzieren. Die Entgelte wurden insgesamt so kalkuliert, dass zum einen die ab 2023 geltende gesetzliche Umsatzsteuer-Abfuhrverpflichtung erfüllt und zum anderen die seit der letzten Entgeltanpassung angefallenen allgemeinen Kostensteigerungen berücksichtigt werden.