Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Kreisstraße 705 in Niedernhausen-Königshofen
Nach dem Chemieunfall auf der Kreisstraße 705 in Niedernhausen-Königshofen, bei dem rund 200 Liter eines chemischen Stoffes ausgelaufen sind, besteht in diesem Bereich eine starke Geruchsbelästigung sowie Rutschgefahr auf nasser Fahrbahn. Deshalb gilt dort bis auf weiteres eine Geschwindigkeitsbeschränkung, Warnschilder weisen auf die Gefahr hin. Dies teilt die Straßenverkehrsbehörde des Rheingau-Taunus-Kreises mit.
Diese Maßnahme ist erforderlich, weil Gefahrenstelle trotz umfangreicher Maßnahmen noch nicht beseitigt werden konnte. Seitens der Straßenmeisterei in Idstein wurde unmittelbar nach dem Unfall die ausgelaufene Flüssigkeit mittels eines Bindemittels gebunden und abgekehrt. Um das richtige Reinigungsmittel für die anschließende Oberflächenreinigung einsetzen zu können, wurde seitens des Brandschutzes Kontakt mit dem Lieferanten aus der Schweiz aufgenommen. Zwischenzeitlich hat man die Abwasserleitung verschlossen, damit die Verunreinigung abgesaugt werden kann und keine schädlichen Substanzen in die Kläranlage gelangen. Danach wurde die Fahrbahnoberfläche der Kreisstraße durch eine Fachfirma mittels spezieller Tenside und Wasser gereinigt. Da mit dem ersten Reinigungsgang noch nicht die gesamte Verunreinigung beseitigt werden konnte, wurde ein zweiter Reinigungsgang mit einer Ameisensäure durchgeführt. Anschließende Beschwerden von Anwohnern und Anwohnerinnen über eine noch bestehende Geruchsbelästigung und einer Rutschgefahr haben den Rheingau-Taunus-Kreis und die Gemeinde Niedernhausen dazu veranlasst, die Örtlichkeit gemeinsam zu überprüfen. Dabei konnte eine starke Geruchsbelästigung bestätigt werde. Die Rutschgefahr bei trockener Fahrbahn konnte nicht bestätigt werden. Bei nasser Fahrbahn besteht diese Rutschgefahr jedoch, wie ein Versuch der Gemeinde gezeigt hat.
Der Rheingau-Taunus-Kreis prüft zurzeit gemeinsam mit der schweizerischen Lieferfirma und einem Sachverständigen, ob die Geruchsbelästigung und die Rutschgefahr durch eine nochmalige Reinigung zu beheben sind oder eine Erneuerung der Fahrbahndecke erforderlich ist. Bis das Ergebnis vorliegt, gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung.