Hausbesitzer aufgepasst: Frist für alte Holz- und Kohleöfen läuft Ende 2020 aus


Hausbesitzer müssen in diesem Jahr prüfen, ob ihr Kaminofen, Kachelofen oder Heizkamin für feste Brennstoffe auch in Zukunft den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Denn für Anlagen mit zu hohen Staub- und Kohlenmonoxidwerten, die zwischen 1985 und 1994 errichtet wurden, endet Ende 2020 die vom Gesetzgeber eingeräumte Schonfrist. Offene Kamine und Kochherde sind hiervon übrigens ausgenommen.
Hintergrund: Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) legt fest, dass häusliche Einzelraum-Feuerstätten, deren Typprüfung vor 1995 erfolgte, nur dann weiter betrieben werden dürfen, wenn sie die darin festgelegten Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Der Staubgrenzwert liegt bei 0,15 Gramm pro Kubikmeter Abgas, der Kohlenmonoxid-Grenzwert bei 4 Gramm pro Kubikmeter.

Sind die Emissionen zu hoch, überschreitet also der Schadstoffausstoff die festgelegten Grenzwerte, dürfen die Altanlagen nach 2020 nicht weiter betrieben werden.

Für Hausbesitzer ergeben sich drei Möglichkeiten: Sie können betroffene Öfen mit einem entsprechenden Filter nachrüsten, den Ofen austauschen oder stilllegen. Eine Messung kann der zuständige Schornsteinfeger durchführen, der sicher auch bei allen weiterführenden Fragen helfen kann.