Betr.: Schneeräum- und Streupflicht !
Die winterliche Räum- und Streupflicht ist in der jeweiligen Stadt- oder Gemeindesatzung verankert.
In Niedernhausen ist diese in der Satzung über Straßenreinigung Stand 11. April 2012 zu finden.
Hier wird sowohl Umfang und Räumzeiten im Winter sowie auch die allgemeine Straßenreinigungspflicht (die es tatsächlich auch gibt) geregelt. Kurzgefasst werden unter anderem Eigentümer und Besitzer im Bedarfsfall verpflichtet öffentlich angrenzende Geh- und Überwege vor ihrem Grundstück in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zu räumen und streuen.
Diese Räum- und Streupflicht kann z. B. vom Eigentümer als Vermieter an einen oder mehrere Mieter weiter gegeben werden.
Allerdings reguliert bei einem eventuell auftretenden Schadenfall weiterhin die Haftpflichtversicherung des Eigentümers. Entsprechend obliegt es dann an ihm seiner Versicherung nachzuweisen das man der Räum- und Streupflicht nachkam bzw. diese nicht fahrlässig verletzt hat.
Bei Beauftragung eines professionellen Winterdienstes ist dies in der Regel nicht nötig, da hier die Räum- und Streupflicht vom ausführenden Unternehmen übernommen und im Schadenfall dessen Versicherung haftet.
Allerdings unbedingt im Vorfeld einen Winterdienstvertrag abschließen. Hier sollte der Leistungsumfang (in der Regel nach Gemeindesatzung) sowie die zu betreuende Fläche und Laufzeit aufgeführt sein.
Wie so oft aber hier im besonderen Maße sollt man nicht unbedingt nach dem billigsten sondern nach einem zuverlässigen Anbieter suchen. Günstig und Gut muss sich nicht ausschließen.
Doch kommt er nicht wenn man ihn braucht kann der günstigste Anbieter schnell der Teuerste werden.