Ansprechendes Stadtbild

Ansprechendes Stadtbild: alle müssen mitmachen

„Wie sieht es denn hier aus?“ Wenn diese Frage gestellt wird, muss klar sein, in wessen Zuständigkeit die Sauberkeit in der Stadt fällt. Der Bauhof ist täglich im Stadtgebiet unterwegs. Es gibt aber auch eine klare Verpflichtung für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer bzw. für die Bewohnerinnen und Bewohner. Die Stadt weist regelmäßig darauf hin, dass die Verpflichtung besteht, vor dem eigenen Grundstück für Sauberkeit zu sorgen.

Nach der Satzung über die Straßenreinigung liegt die Verpflichtung zur Reinigung öffentlicher Straßen und Gehwege bei den Eigentümern und Besitzern, wenn hieran ein erschlossenes Grundstück angrenzt. Ist die Stadt Anlieger, Eigentümer oder Nutzer solcher Grundstücke und dienen diese Grundstücke überwiegend dem öffentlichen Interesse, so übt die Stadt die Reinigungspflicht als öffentlich-rechtliche Aufgabe aus. Es gilt also: vor der eigenen Haustür ist man selbst zuständig. „Für die Aufrechterhaltung eines ansprechenden Stadtbildes sind alle gefragt,“ heißt es aus dem Rathaus. 

Zu reinigen sind: Die Fahrbahnen einschließlich Radwege, Parkplätze, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, Gehwege, auch Treppenanlagen, Überwege, Böschungen, Stützmauern und ähnliche Einrichtungen. Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgängerverkehr ausdrücklich oder bestimmte und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße (z.B. Bürgersteige, unbefestigte Gehwege, Seitenstreifen) sowie räumlich von der Fahrbahn getrennte selbstständige Fußwege. Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVo) Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

Die Straßen sind regelmäßig und so zu reinigen, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere eine Gesundheitsgefährdung infolge einer Verunreinigung der Straße vermieden oder beseitigt wird. Der Straßenkehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder den Nachbarn zugeführt, noch in Straßensinkkästen, sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt, bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitte.

„Bitte helfen Sie mit und kommen Sie auch dieser Verpflichtung nach“, so der Hinweis der Stadt.